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Die allerletzte Instanz

homo.net Info vom 7. Oktober 2021
von Webmaster Jan

 

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe feiert seinen 70. Geburtstag. Seit 1951 haben die Richter in etwa 250.000 Verfahren ihr endgültiges Urteil gefällt. Glücklicherweise waren viele ihre Urteile nur begrenzt endgültig.

Denn im Jahre 1957 urteilten sie noch: „Die Strafvorschriften gegen die männliche Homosexualität (§§ 175 und folgende des Strafgesetzbuches) verstoßen nicht gegen den speziellen Gleichheitssatz des Absatzes 2 und 3 des Artikels 3 des Grundgesetzes, weil der biologische Geschlechtsunterschied den Sachverhalt hier so entscheidend prägt, daß etwa vergleichbare Elemente daneben vollkommen zurücktreten.“

Sie stellten ausdrücklich fest, diese unsäglichen Paragrafen „verstoßen auch nicht gegen das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes), da homosexuelle Betätigung gegen das Sittengesetz verstößt und nicht eindeutig festgestellt werden kann, daß jedes öffentliche Interesse an ihrer Bestrafung fehlt.“

Beide abgewiesenen Kläger waren vorher wegen homosexueller Betätigung verurteilt worden. Sie argumentierten, „daß die Normen gegen die allgemeine Handlungsfreiheit - indem sie nur Männer adressierten - gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstießen. Ferner seien sie als nationalsozialistisches Recht aus dem Jahre 1935 unanwendbar.“

Doch die Richter standen zum nationalsozialistischen Recht und das Sittengesetz rechtfertige die Strafbarkeit. Diese definierte das Gericht hauptsächlich über die christlichen Konfessionen.

Auch seien Männer und Frauen in ihrem Geschlechtsleben zu verschieden, um gleichbehandelt zu werden. Man lese und staune. Der „drängende“ Mann, die „zur Hingabe bereite“ Frau, das „hemmungslose Sexualbedürfnis“ des Homosexuellen gegen die „gleichartige Partnerinnen und stabile Beziehungen“ bevorzugende Lesbe, es wurde kein noch so plattes Vorurteil ausgespart.

Bis zur Änderung des § 175 am 28. November 1973 waren in der Bundesrepublik sexuelle Handlungen von Männern über 21 Jahren mit Männern unter 18 Jahren unter Strafe gestellt. Erst am 11. Juni 1994 wurden die Paragrafen nach mehr als 100 Jahren offiziell gestrichen. Bis dahin galt Homosexualität in Deutschland unter gewissen Umständen als strafbar. Geschätzt wird, dass auf dieser Basis in der Bundesrepublik rund 100.000 Prozesse geführt und 64.000 Menschen verurteilt wurden.

Zur Angleichung der Schutzaltersgrenzen von Jungen und Mädchen bedurfte es erst eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes. Es ist gut, dass das Bundesverfassungsgericht nicht mehr die letzte Instanz ist.

Auch die Würdenträger der Kirchen sollten bedenken, dass da immer noch die allerletzte Instanz droht Haben die wirklich keine Angst, Gott könnte anders Urteilen und sie werden wegen solcher UnSittengesetze in die Hölle kommen? Dann aber endgültig bis in alle Ewigkeit.

Kein Grund zu feiern
Jan
Webmaster
vom homo.net Team

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